Zertifiziertes Unternehmen für vorbeugenden Brandschutz

Zertifiziertes Unternehmen für vorbeugenden Brandschutz

amevDie jüngste Überarbeitung der Arbeitshilfe ‚Planung, Bau und Betrieb von Brandmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden' (BMA2013) des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) wird vom ZVEI ausdrücklich begrüßt.
„Die BMA 2013 stellt ein umfassendes Kompendium für Entscheider, Ingenieure und Techniker im öffentlichen Gebäudemanagement für Planung, Bau und Betrieb von Brandmeldeanlagen dar. Sie sollte an einigen Stellen jedoch korrigiert werden, um Unsicherheiten bei
öffentlichen Auftraggebern zu vermeiden", meint ZVEI-Arge Errichter und Planer-Vorstand Christian Kühn. Mitglieder der Arge und des Fachverbands Sicherheit haben Korrekturempfehlungen zur Neufassung abgegeben.

Akustische und optische Alarmierung

Die Ausführungen über Internalarmierung sollten um Hinweise zu optischen Signalgebern ergänzt werden, die die Anforderungen der neuen EN 54-23 sowie der zukünftigen DIN VDE 0833-2 berücksichtigen. Zudem sei insbesondere in öffentlichen Gebäuden die Barrierefreiheit einzuhalten. So schreibe die DIN 18040-1 ‚Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude für die Vermittlung wichtiger Informationen das
‚Zwei-Sinne-Prinzip' und damit eine akustische und optische Internalarmierung im Brandfall vor. Das gelte auch für Alarmierungen von Hausalarm- oder Gefahrenwarnanlagen.

Hausalarmanlagen nach MLAR

Bauaufsichtlich geforderte Hausalarmanlagen (HAA) sind nach Auffassung des ZVEI genau wie Brandmeldeanlagen nach der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) auszuführen. Die MLAR gelte ganz allgemein für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungen im Brandfall bzw. für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen jeder Art.

Kein Bestandsschutz in öffentlichen Liegenschaften

Entgegen den Ausführungen in der BMA 2013 besitzen öffentliche Gebietskörperschaften nach Meinung des ZVEI keinen Bestandsschutz. Das hat zur Folge, dass die öffentliche Hand ihre Gebäude brandschutztechnisch stets eigenverantwortlich auf dem neuesten Stand halten und auch bei Nutzungsänderungen gegebenenfalls nachrüsten muss. Das gilt auch für die öffentliche Nutzung von Privatliegenschaften. Da jederzeit mit dem Ausbrechen eines Brandes
gerechnet werden muss, führten Brandschutzmängel immer zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und damit zu sofortigem Handlungsbedarf.

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